Overte e.V. Satzung

Erklärung von Begriffen

Freie Software, auch „Open-Source Software“ genannt, im Sinn dieser Satzung sind Computerprogramme, die vom Urheber in nicht rückholbarer Weise der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Urheber gewährt Dritten dabei die Freiheit, das Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen; untersuchen zu dürfen, wie das Programm funktioniert und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen; Kopien für andere machen zu dürfen; und das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen.

Entwicklung freier Software im Sinn dieser Satzung umfasst die Erforschung und Ausarbeitung der theoretischen Grundlagen und Konzepte sowie deren Erprobung durch Programmierung und Test freier Software, welche diese Konzepte und Grundlagen realisiert.

Das „Overte“ Software-Paket ist eine grafische Umgebung, die sowohl Infrastruktur für Programme als auch Anwenderprogramme inklusive Töne, Bilder, 3D-Modelle, Schriftstücke und Übersetzungen enthält. Es wird als freie Software entwickelt und wird der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Der Begriff „Social-VR“ bezeichnet eine digitale dreidimensionale Umgebung in der Nutzer mit einander realitätsnahe Interagieren können.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name, Eintragung

Der Name des Vereins lautet „Overte“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

(2) Konkreter Förderzweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung freier Social-VR-Software im Sinne Freier Software unter besonderer Berücksichtigung des Programmpakets „Overte“ um den freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.

(3) Maßnahmen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Förderung der Bildung, des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern

  2. Forschung und Diskussion über die Auswirkungen freier Social-VR-Software und den Gedanken Freier Software auf Gesellschaft und Wissenschaft

  3. die Weiterentwicklung und Forschung an freier Social-VR-Software

  4. die Bereitstellung freier Social-VR-Software, unterstützende Bilder, Töne, 3D-Modelle, Daten und Dokumentation sowie Förderung deren Verfügbarkeit und die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial darüber

  5. Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins und Teilnahme an Messen und Kongressen um die Informationen einem breiteren Spektrum von Anwendern zugänglich zu machen.

  6. Beratung und Unterstützung von Bildungseinrichtungen bei der Implementierung freier Social-VR-Software

(4) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Juristische Personen benennen eine natürliche Person als Vertreter zur Ausübung der verbleibenden Rechte und Pflichten.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme.

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.

Pseudonyme Mitglieder sind Mitglieder deren reale Identität nur dem Vorstand bekannt sind. Der Vorstand verpflichtet sich ihre reale Identität geheim zu halten. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme. Sie werden nur unter besonderen Umständen aufgenommen. Solche Umstände beinhalten

  • bekannte negative Haltung des Arbeitgebers zur dem Verein oder seinen Zielen;

  • Furcht vor Verfolgung.

(2) Erwerb

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Beiträge

Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

(3.1) Nichtzahlung von Beiträgen

Bei Beitragsrückstand ruhen die Rechte eines Mitgliedes bis der Rückstand beglichen wurde. Rückständige Beiträge werden nicht eingetrieben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund

Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

  • durch Austritt;

  • durch Ausschluss.

(2) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Das Mitglied kann gegen den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nach dem Zugang der Ausschlusserklärung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(4) Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung sowie

  • der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen, ihm können nur natürliche Personen angehören.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Einer der Stellvertreter ist der Schatzmeister.

(2) Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt ist je ein Vorstandsmitglied. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit diese nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  • Führen der Bücher;

  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

  • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;

  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;

  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

Im Innenverhältnis gilt: Der Vorstand darf nicht:

  • über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,

  • die finanzielle Beteiligung an Gesellschaften sowie

  • die Aufnahme von Darlehen ab EURO 10.000,-, entscheiden. Dies bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

(4) Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro zu besetzendem Sitz im gesonderten Wahlgang bestimmt. In jedem Wahlgang geben die Mitglieder eine Stimme pro Kandidaten ab. Ist die minimale Anzahl an Vorstandsmitgliedern gewählt, kann in jedem folgenden Wahlgang auch dafür gestimmt werden das der Sitz frei bleibt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

(5) Vergütung

Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Ausnahmen bestehen für die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale über die der Vorstand selbst entscheidet.

(6) Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Die Vorstandssitzungen können als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandtreffen erfolgt innerhalb der Overte Software oder alternativ durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(7) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zu Kassenprüfer. Dieser darf nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig. Lässt sich kein Kassenprüfer finden, wird die Kassenprüfung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgesetzt.

Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

Der Kassenprüfer nimmt seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb der Overte Software oder alternativ durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.

Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitglieder die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitglieder spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Overte-Software oder Video- oder Telefonkonferenz mit.

(3) Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Wahlen

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

  • die Wahl der Kassenprüfer;

  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(8) Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die K Desktop Environment e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 16. September 2023.